AGB

AGB

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den einzelnen Leistungsarten:

  • AGB Beratung

    AGB Beratung


    1.Anwendungsbereich

    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf Beratungsverträge zwischen der Arubra UG (haftungsbeschränkt) nachfolgend "Arubra" genannt und ihren Auftraggebern "Kunde" genannt Anwendung. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts-, Vertragsbedinungen werden nicht anerkannt, es sei denn, Ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.

    (2) Soweit zwischen den Vertragsparteien auch individualvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann nur ergänzend, sofern und soweit im Individualvertrag nichts oder nichts Abweichendes geregelt ist.


    2. Leistungen der Arubra

    (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Arubra nur die Erbringung von Dienstleistungen schuldet, nicht jedoch die Herstellung eines Werks oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass sich am ausschließlich dienstvertraglichen Charakter der Leistungspflicht der Arubra auch dann nichts ändert, wenn diese sich zur schriftlichen Aufzeichnung der Ergebnisse ihrer Dienstleistung sowie zur Erstellung und Übergabe entsprechender Berichte und dergleichen verpflichtet. Derartige schriftliche Berichte und dergleichen stellen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – insbesondere keine Gutachten dar, sondern geben nur den wesentlichen Inhalt des Ablaufs und des Ergebnisses der Dienstleistungen wieder.

    (2) Die Aruba ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die Arubra keine rechtsberatenden, steuerberatenden oder zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern gehörenden Tätigkeiten schuldet oder leistet. Soweit die Arubra für die Erbringung solcher Tätigkeiten durch die Einschaltung entsprechender Berufsträger sorgt, handelt sie nur als Vermittler, ohne selbst Schuldner/Vertragspartner solcher Tätigkeiten zu werden.

    (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Arubra nicht dazu verpflichtet ist, die dieser schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen auf deren sachliche oder rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Falls die Arubra jedoch erkennt, dass die ihr schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen offensichtlich unrichtig, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß sind, wird sie darauf hinweisen.

    (4) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Mängel. Dieser Anspruch muss unverzüglich geltend gemacht werden. Der Arubra ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.


    3. Aufbewahrung von Unterlagen

    Die Arubra ist zur Aufbewahrung der ihr zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen des Kunden übergebenen Unterlagen nicht mehr verpflichtet, wenn seit dem Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses drei Jahre vergangen sind oder seit einer schriftlichen Aufforderung an den Kunden, die Unterlagen abzuholen, ein halbes Jahr vergangen ist.


    4. Mitwirkungspflicht

    (1) Der Kunde ist verpflichtet, die Arubra nach Kräften zu unterstützen, namentlich alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

    (2) Der Kunde ist ferner verpflichtet, der Arubra eine oder mehrere Personen zu benennen, die dazu ermächtigt sind, für den Kunden verbindlich alle zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung notwendigen Erklärungen abzugeben.


    5. Datenschutz, Datenübermittlung

    (1) Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Daten- und Informationsaustausch in der Zusammenarbeit mit dem Kunden und mit allen Projektbeteiligten auch über unverschlüsselte E-Mails erfolgt. Sofern der Kunde wünscht, dass Daten nicht über unverschlüsselte E-Mails und E-Mail-Anhänge versendet werden, wird er dies – entweder im Einzelfall oder generell – der Arubra schriftlich mitteilen. In diesem Fall werden dann E-Mail-Anhänge verschlüsselt versendet, die der Kunde nur mit Kennwort öffnen kann. Sowohl für den Datenversand vom Kunden zur Arubra wie auch umgekehrt sind, sofern Verschlüsselung gewünscht wird, Ver- und Entschlüsselungsmethoden zu verwenden, die mit Standardsoftware (insbesondere MS Office, Apple Mail) ohne Zusatzinstallationen anwendbar sind.

    (2) Die Arubra ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des Kunden und dessen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit maschinell zu erheben, automatisiert zu verarbeiten und zu speichern sowie – im Rahmen des Auftragsgegenstandes – ggf. einem Dienstleistungsrechenzentrum oder anderen geeigneten Dritten zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Bei Einschaltung Dritter hat die Arubra deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.


    6. Rechte an den Arbeitsergebnissen

    (1) Sämtliche Urheberrechte oder Rechte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz an allen von der Arubra zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücken stehen ausschließlich der Arubra zu.

    (2) Die Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung solcher von der Arubra zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücke ist dem Kunden nur für seinen eigenen Betrieb zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken gestattet.

    (3) Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse der Arubra an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Arubra, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.


    7. Zurückbehaltungsrecht

    Der Arubra steht bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr vom Kunden zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Kunden dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses der Arubra unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.


    8. Vergütung

    (1) Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt die übliche Vergütung sowie die Erstattung von Aufwendungen in üblicher Höhe als vereinbart.

    (2) Die Arubra ist berechtigt, vor und spätestens 14 Tage nach Beginn des Vertragsverhältnisses über die geleisteten Arbeiten abzurechnen. Das Honorar ist sofort nach Rechnungsstellung fällig.

    (3) Neben dem Honoraranspruch gemäß Absatz 1 steht der Aruba noch ein Anspruch auf Ersatz aller zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen gemachten Aufwendungen und Auslagen zu.

    (4) Gegen den Honoraranspruch und den Aufwendungsersatzanspruch kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.

    (5) Die Umsatzsteuer wird jeweils in der gesetzlichen Höhe berechnet.

    (6) Mehrere Kunden desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.

    (7) Mit Zahlung von Rechnungen der Arubra durch den Kunden oder von diesem beauftragte Dritte gelten die mit der jeweiligen Rechnung geltend gemachten Forderungen als anerkannt. Rückforderungsansprüche sind ausgeschlossen.

    (8) Einwendungen gegen Rechnungen der Arubra sind spätestens innerhalb zwei Wochen nach Zugang geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.

    (9) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält die Arubra einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat die Arubra zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf 100% der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.


    9. Verschwiegenheit

    Die Arubra verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Kunde sie von dieser Verpflichtung entbindet.

    Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Arubra erforderlich ist. Die Arubra ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.


    10. Haftung

    Die Haftung der Arubra für Schäden des Kunden ist ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt; sie ist im Falle von Fahrlässigkeit der Höhe nach auf EUR 250.000,00 je Schadensfall begrenzt. Die Arubra haftet jedoch für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten); bei letzteren ist im Falle leichter Fahrlässigkeit die Haftung jedoch der Höhe nach begrenzt auf die zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Arubra haftet nicht für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn bei dem Auftraggeber. Die Haftung für den Erfolg oder die Erreichung bestimmter Ziele des Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.


    11. Verjährung

    Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüche des Kunden gegen die Arubra verjähren nach 2 Jahren. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn der Arubra Vorsatz zur Last fällt.


    12. Kündigung des Vertragsverhältnisses

    Sofern nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


    13 Beendigung des Auftrags

    Der Arubra  erteilte Auftrag wird durch die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen beendet. Teilt die Arubra dem Kunden schriftlich die vollständige Erbringung aller geschuldeten Dienstleistungen mit, kann der Kunde die Erbringung weiterer Dienstleistungen nicht mehr verlangen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung der Arubra schriftlich die Unvollständigkeit der erbrachten Dienstleistungen rügt.


    Schlussbestimmungen

    Auf alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Ansprüche findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    Gerichtsstand ist der Sitz der Arubra UG. Diese kann den Auftraggeber jedoch auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.


  • AGB Schulung

    AGB Schulungen


    1. Geltungsbereich

    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Durchführung von Schulungslehrgänge als Inhouse-Veranstaltungen oder E-Learning Veranstaltungen - im Weiteren als „Bildungsleistung“ bezeichnet - die von der Arubra UG(haftungsbeschränkt) nachfolgend „Arubra“ genannt, im Kundenauftrag erbracht werden.

    (2) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung und werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen die Arubra nicht ausdrücklich widerspricht.


    2. Vertragsschluss/Anmeldung

    (1) Die auf der Website der Arubra veröffentlichten Preise und Bildungsangebote stellen noch kein verbindliches Angebot seitens der Arubra dar. Sie können vom Arubra jederzeit vor der ausdrücklichen Annahme der Bestellung des Vertragspartners zurückgezogen oder abgeändert werden.

    (2) Der Vertrag kommt erst zustande, sobald die Arubra die Anmeldung schriftlich bestätigt (einschließlich einer Bestätigung auf elektronischem Wege).

    (3) Maßgeblich für den Beginn der Vertragslaufzeit ist das Zustandekommen des Vertrages gemäß Ziffer 2.2.

    (4) Obwohl die Arubra bestrebt ist, die Verfügbarkeit der angezeigten Kurse sicherzustellen, kann sie nicht garantieren, dass zum Zeitpunkt der Bestellung sämtliche Kurse verfügbar sind. Sollte die Arubra nicht in der Lage sein, die Bestellung des Kunden zu erfüllen, kann die Arubra diese ohne weitere Haftung zurückweisen. In diesem Falle wird die Arubra den Vertragspartner hierüber informieren und alle bereits geleisteten Zahlungen zurückerstatten.

    (5) Ein Anspruch auf Teilnahme an Bildungsmaßnahmen mit begrenzter Teilnehmerzahl besteht nicht.


    3. Durchführung

    (1) Die Bildungsleistung wird entsprechend dem veröffentlichten Inhalten, den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Daneben ist die Arubra berechtigt, die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.

    (2) Der Einsatz von Subunternehmern, insbesondere Dozenten und Referenten, durch den Veranstalter zur Leistungserbringung bedarf nicht der Zustimmung des Auftraggebers.

    (3) Die Arubra behält sich den Wechsel von Referenten und/oder eine Verlegung bzw. Änderung im Programmablauf vor, sofern diese das Veranstaltungsziel nicht grundlegend verändern. Ein Anspruch auf Veranstaltungsdurchführung durch einen bestimmten Referenten bzw. an einem bestimmten Veranstaltungsort besteht nicht.

    (4) Inhaltliche Änderungen, durch die das Lehrgangsziel verändert wird, sind zulässig. 

    (5) Aussagen und Erläuterungen zu den Bildungsleistungen in Werbematerialien sowie auf der Website der Arubra und in der Dokumentation verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft.


    5. Pflichten des Teilnehmers

    Der Teilnehmer verpflichtet sich, die am Unterrichtsort geltende Hausordnung zu beachten, Anweisungen der Lehr- bzw. Ausbildungskräfte sowie der Beauftragten der Arubra und seiner Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten, regelmäßig an den Veranstaltungen der vertragsgegenständlichen Bildungsleistung teilzunehmen sowie alles zu unterlassen, was der ordnungsgemäßen Durchführung der Bildungsleistung entgegenstehen könnte.


    6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Inhouse-Veranstaltungen

    (1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für der Arubra kostenlos erbracht werden.

    (2) Für die Durchführung der Leistungen notwendige Schulungsunterlagen, Hilfsmittel, Hilfskräfte, Schulungsräume usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen, soweit nicht anders vereinbart. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

    (3) Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die Arubra ist auch bei Vereinbarung eines Fest-, Pauschal- und/oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.


     7. Leistungsfristen/-termine bei Inhouse-Veranstaltungen 

    (1) Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen bei Inhouse-Veranstaltungen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Arubra schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

    (2) Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber der Arubra alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von der Arubra nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.


    8. Nutzungsrechte

    (1) Es erfolgt weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Abtretung bzw. Erteilung von Genehmigungen oder Rechten an Schulungsunterlagen, Software, Urheberrechten, Nutzungsrechten, Marken oder Warenzeichen bzw. deren Anwendungen, soweit nachträglich nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wird.

    (2) Soweit Urheberrechte, Nutzungsrechte und/oder Schutzrechte an Leistungsergebnissen entstehen oder weiterentwickelt werden, insbesondere hinsichtlich Weiterentwicklungen und Verbesserungen der von Arubra entwickelten Systeme, Software, Verfahren und Methoden, stehen allein der Arubra die ausschließlichen räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzten Nutzungs-, Verwertungs- und Umarbeitungsrechte zu.

    (3) Seminarunterlagen, die dem Auftraggeber bzw. Teilnehmern ausgehändigt werden, gehen zur internen Verwendung in den Besitz des Auftraggebers über. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Arubra weder vervielfältigt, verarbeitet, verbreitet noch zur öffentlichen Wiedergabe verwendet werden.

    (4) Soweit es für die Leistungserbringung erforderlich ist, räumt die Arubra dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen das einfache, inhaltlich auf den Vertragszweck, räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, zeitlich auf die Laufzeit der Bildungsleistung beschränkte Nutzungsrecht ein. Gleiches gilt für die im Rahmen der Vertragserfüllung bereitzustellenden Leistungen, an denen die Arubra ein ausschließliches Nutzungsrecht hat.

    (5) Sofern die Arubra, insbesondere im Rahmen von Inhouse-Veranstaltungen, individuelle Trainingskonzepte für den Auftraggeber erstellt, erhält der Auftraggeber an diesen Konzepten das auf die Dauer des Vertrags beschränkte, nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte, nicht übertragbare Recht, die Unterlagen zu nutzen. Zur Änderung oder Vervielfältigung der Unterlagen ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

    (6) Das Nutzungsentgelt ist mit der Vergütung der Bildungsleistung abgegolten.

    (7) Eine Nutzung der zugunsten der Arubra geschützten Logos, Marken und Zeichen zu Werbezwecken darf ausschließlich mit einer erforderlichen Nutzungsberechtigung und unter Berücksichtigung der vorgegebenen Darstellungsart erfolgen. Diese sind im Zweifelsfall bei der Arubra abzufragen, sofern die Darstellungsart nicht vertraglich vorgegeben ist.


    9. Stornierung von Seminaren durch den Kunden / Teilnehmer 

    (1) Für Bildungsleistungen gilt, dass bei Stornierungen, die später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Arubra eingehen, 50 % der Teilnahmegebühr als Stornokosten fällig werden. Bei Stornierungen, die später als 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der Arubra eingehen, bei Fernbleiben von der Veranstaltung oder bei Abbruch der Teilnahme ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten. Die Benennung eines Ersatzteilnehmers ist möglich, soweit die Bildungsleistung noch nicht begonnen wurde. Eventuelle Widerrufsrechte des Teilnehmers haben Vorrang.

    (2) Eine Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Teilnehmer steht der Nachweis offen, dass der Arubra aus der Abmeldung kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.


    10. Terminabsage und Änderung des Umfangs der Bildungsmaßnahme durch die Arubra

    (1) Die Arubra behält sich vor, aufgrund zu geringer Teilnehmerzahlen oder der Erkrankung von Lehrkräften sowie sonstiger Störungen im Geschäftsbetrieb, die von ihm nicht zu vertreten sind, angekündigte oder begonnene Bildungsleistungen abzusagen. Bereits bezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Falle erstattet. Die betroffenen Teilnehmer werden umgehend informiert. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

    (2) Abweichungen um bis zu 15 % zum vereinbarten Umfang der Bildungsmaßnahme stellen eine unerhebliche Abweichung von der vertraglichen Leistung dar und gelten als unbeachtlich. Sie berechtigen den Teilnehmer nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen.


    11. Zahlungsbedingungen/Vergütung

    (1) Die Teilnahmegebühr wird mit Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug sofort fällig. Die Zahlung erfolgt unter Angabe der Rechnungsnummer und der Kundennummer auf das in der Rechnung genannte Konto der Aruba.

    (2) Im Falle des Verzugs sind rückständige Rechnungsbeträge mit 4 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

    (3) Der Vertragspartner kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Aruba unbestrittenen Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

    (4) Ist der Vertragspartner mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so kann die Aruba vom Vertrag zurücktreten, ein bereits erteiltes Zertifikat entziehen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung der vertraglichen Leistungen verweigern.

    (5) Beanstandungen der Rechnungen der Arubra sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.


    12. Haftung 

    (1) Die Haftung der Arubra auf Schadens- und Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen ist auf die 2-fache Höhe der jeweiligen Teilnahmegebühr beschränkt.

    (2) Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung soweit ein Schaden auf Arglist, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruht oder für deren Erfüllung der Arubra eine Garantie übernommen hat oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz.

    (3) Ein Anspruch auf Schadensersatz ist für solche Schäden, die auf der Verletzung von Verpflichtungen beruhen, die für die Erfüllung des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind, der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, der im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als mögliche Folge der Vertragsverletzung typisch und vorhersehbar war, soweit keiner der in Ziffer 12.2 genannten Fälle gegeben ist.

    (4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

    (5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.


    13. Ratenzahlung

    Für Bildungsleistungen können keine Ratenzahlung vereinbart werden.


    14. Kündigung 

    (1) Bei Bildungsleistungen endet der Vertrag automatisch mit Beendigung der Bildungsleistung. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist nicht möglich.

    (2) Die ordentliche Kündigung ist jeder Partei nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit ohne Angaben von Gründen möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Das Fernbleiben von Teilnehmern von der Bildungsleistung gilt in keinem Falle als Kündigung.

    (3) Den Vertragsparteien verbleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung, soweit ein besonderer Kündigungsgrund vorliegt. Die Kündigung hat schriftlich unter Angabe des Grundes zur außerordentlichen Kündigung zu erfolgen.

    (4) Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch die Arubra gelten insbesondere – aber nicht ausschließlich – die anhaltende oder schwerwiegende Störung der Bildungsleistung durch den Teilnehmer, sein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Bildungsmaßnahme, Zahlungsverzug mit mehr als 2 Raten oder wiederholter Zahlungsverzug trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung sowie Entzug oder Widerruf abgetretener Leistungen durch andere Kostenträger.

    (5) Die Kündigung des Teilnehmers hat gegenüber dem Organisationsbereich der Arubra zu erfolgen, der die Anmeldung des Teilnehmers bestätigt hat. Bedienstete des Veranstalters, insbesondere Lehrkräfte, sind zur Entgegennahme von Kündigungen nicht befugt.


    15. Höhere Gewalt

    (1) Im Falle höherer Gewalt besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Durchführung der Bildungsleistung. Die Parteien sind in diesem Falle berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche, insbesondere der Ersatz von Reise- oder Übernachtungskosten sowie von Arbeitsausfall, sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Epidemien, Pandemien, Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.

    (2) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Drüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.


    16. Erfüllungsort/Gerichtsstand/ Nebenabreden/Schriftform 

    (1) Erfüllungsort ist der dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilte Veranstaltungsort.

    (2) Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

    (3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bonn.

    (4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

    (5) Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vom Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgesehen werden.


    Schlussbestimmungen

    Auf alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Ansprüche findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    Gerichtsstand ist der Sitz der Arubra UG. Diese kann den Auftraggeber jedoch auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.



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